Tandemclub-Offenbach für Blinde, Sehbehinderte und ihre Freunde e.V. Geschäftsordnung §1 Geltungsbereich 1. Der Verein gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachfolgend Versammlung genannt) diese Geschäftsordnung. 2. Alle Versammlungen sind nicht öffentlich. Piloten, die keine Mitglieder sind, werden aber immer eingeladen. Auf Antrag und Beschluss der Versammlung kann Öffentlichkeit zugelassen werden. §2 Mitglieder 1. Mitglieder müssen eine „Beitrittserklärung“ dem Vorstand einreichen. Dieser stimmt über den Beitritt des neuen Mitglieds ab. Mit der Beitrittserklärung unterschreibt das neue Mitglied, dass er die Satzung und den jährlichen Beitrag zur Kenntnis genommen hat. Der Beitritt ist auch über unsere Internetseite möglich. 2. Austritt, der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Eine Beitragsrückerstattung kann nicht erfolgen, da der Beitrag inzwischen fast gänzlich schon im 1. Jahresdrittel für die Vereinsbeiträge für den HBRS, den LSBH und die Nichtmitgliederversicherung ausgegeben werden. §2 Einberufung 1. Die Einberufungsformalitäten sind in der Satzung §7 geregelt. Es kann per mail eingeladen werden, sofern ein Mitglied dem nicht widerspricht, dann wird dieses Mitglied per Brief eingeladen. §3 Beschlussfähigkeit Die Beschlussfassung ist gegeben, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 30 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. §4 Versammlungsleitung 1. Der/die Vorsitzende oder der/die vom Vorstand beauftragte Versammlungsleiter/in eröffnet, leitet und schließt die Versammlungen. 2. Der Versammlungsleiter prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung. Die Anwesenden sagen ihren Namen, damit jeder weiß, wer erschienen ist. Der Versammlungsleiter stellt die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit. 3. Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldungen, der Versammlungsleiter kann jedoch außerhalb der Reihenfolge direkt das Wort ergreifen. §5 Anträge Anträge sind bis einen Tag vor der Versammlung an den Vorstand einzureichen (schriftlich oder per Mail). Über die Zulassung von Anträgen unmittelbar vor der Sitzung wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt §6 Verwendung der Vereinsbeiträge und sonstiger Einnahmen Die Verwendung der Vereinsbeiträge erfolgt lt. Wirtschaftsplan, der in der Hauptversammlung vorgestellt wird. Im Wirtschaftsplan sind immer die Vereinsbeiträge für den HBRS, den LSBH die Nichtmitgliederversicherung und die vorgesehenen Reparaturen / Inspektionen für die Tandems zu berücksichtigen. §7 Unsere Tandems Die Tandems sind fahrbereit zu halten. Sie sind der größte Posten in unserer Vermögensbilanz. Sie stehen allen Mitgliedern für Fahrten zur Verfügung (5,00€ /pro Tag Startgebühr / Reparaturpauschale). Vorrang haben aber immer gemeinsame Vereins-Fahrten. Ein Tandem darf nicht ohne Wissen des Vorstands entliehen werden. Die Mitfahrer zahlen bei Sonntagsfahrten 5,00€ und bei Feierabendfahrten 3,00€ (Startgebühr / Reparaturpauschale). §7.1 Ausleihe an (unbekannte) Nichtmitglieder Die Ausleihe der nicht für unsere Fahrten genutzten Tandems ist grundsätzlich möglich, aktuell können drei Räder verliehen werden. Ein Schauff der ersten Generation, ein Panter mit Nummernschild „Jürgen“ und das Tandem der Firma MiFa mit einer 7 Gang Shimano-Schaltung. Alle Räder sind fahrbereit. Zu zahlen ist eine Reparaturpauschale (10,00€) pro Tag. Eine Kaution von 50,00€ und die Kopie des Personalausweises des Abholers, (plus Original zum Vergleich) Rückerstattung bei Rückgabe, wenn das Tandem keine Schäden aufweist. Für blinde / sehbehinderte Ausleiher verringert sich die Reparaturpauschale ab dem 2. Tag auf 5,00€. (Gilt auch für Mitglieder von „Tandemhilfen“). Die Ausleihe dient der Mitgliederwerbung. §8 Wahlen 1. Wahlen sind nur möglich, wenn sie satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern notwendig werden. Sie werden bei der Einberufung bekannt gegeben und sind Teil der Tagesordnung. 2. Der Wahlausschuss, besteht aus zwei Mitgliedern. Dieser sammelt und zählt die abgegebenen Stimmen. 3. Der Wahlausschuss bestimmt den Wahlleiter, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat. 4. Die Prüfung der/des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatin / Kandidaten auf die satzungsgemäßen Anforderungen erfolgt vor dem Wahlgang durch den Wahlausschuss. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung dessen Zustimmung als schriftliche Erklärung vorliegt. 5. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie kandidieren und nach ihrer Wahl, ob sie das Amt annehmen. 6. Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll vorgelesen. §9 Protokolle 1. Protokolle werden im Mitgliederbereich unserer Internetseite veröffentlicht, nachdem sie vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet wurden. §10 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am XX.XX.XX beschlossen und tritt am 01.01.2017 in Kraft.