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Tandemclub Offenbach: Unsere Satzung

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Satzung

Tandemclub Offenbach

für Blinde Sehbehinderte und ihre Freunde e.V.

 

 

Genehmigt durch das Amtsgericht Offenbach am Main und eingetragen am 27. April 1994

 

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein heißt Tandemclub Offenbach für Blinde, Sehbehinderte und ihre Freunde e.V.Er hat seinen Sitz in Offenbach am Main. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Offenbach am Main.

 

§ 2 Zweck

 

Zweck des Vereins ist es, interessierten Blinden und Sehbehinderten aus der Region Offenbach in Verbindung mit sehenden Personen folgende Möglichkeiten zu eröffnen:

 

 

 

  • die sportliche und gesellschaftliche Integration zu fördern;
  • gemeinsame Fahrten in die nähere Umgebung zu unternehmen;
  • Wochenendfahrten und Freizeiten mit dem Tandem zu organisieren;
  • sportliche, gesellige und kulturelle Veranstaltung durchzuführen.

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

 

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und mittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

 

§ 4 Beitrag  

Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt.

 

 

§ 5 Mitgliedschaften

 

 

  • Der Verein besteht aus
    a) ordentlichen Mitgliedern
    b) fördernden Mitgliedern 
  • Ordentliche Mitglieder können alle in der Region Offenbach lebende Blinde, sehbehinderte sowie deren sehende Freunde werden.
  • Der Beitritt erfordert eine schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  •  

    Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch


    a) Tod


    b) Wegfall der satzungsmäßigen Voraussetzungen


    c) Austritt


    d) Ausschluss 


    Ordentliche Mitglieder können jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich ihren Austritt aus dem Verein erklären, der mit dem Zugang des Kündigungsschreibens wirksam wird. Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr ist jedoch in voller Höhe zuleisten. 


    Ordentliche Mitglieder können ausgeschlossen werden wenn sie nachweislich gegen die Satzung verstoßen, das Ansehen des Vereins geschädigt haben oder trotz Mahnung nicht bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ihren Beitrag für das vergangene Jahr gezahlt haben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

  • Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen.

  • Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, seinem Ansehen zu dienen und den Mitgliedsbeitrag unaufgefordert bis zum Ende des 1. Quartals des laufenden Kalenderjahres an den Vorstand zu zahlen.

  • Es können auch fördernde Mitglieder in den Verein aufgenommen werden. Diese können natürliche und juristische Personen sein, die den Verein durch Zuwendung oder Mitarbeit unterstützen.

 

  1. Fördernde Mitglieder haben kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. Im übrigen gelten die gleichen Voraussetzungen, Rechte und Pflichten wie für ordentliche Mitglieder.

 

 

§ 6 Die Organe

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

 

  • Zu Sitzungen und Versammlungen sind die Mitglieder unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung grundsätzlich mit einer Frist von drei Wochen schriftlich vom Vorstand einzuladen.
  • In dringenden Fällen können Sitzungen auch kurzfristig, spätestens jedoch drei Tage vor deren Durchführung  - erforderlichenfalls auch fernmündlich – einberufen werden. .
  • Eine Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich im 1. Quartal stattzufinden. Dabei ist ein Tätigkeits- und Kassenbericht vorzulegen und über den Antrag auf Entlastung des Vorstandes abzustimmen. 
  • Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor Durchführung der in Betracht kommenden Sitzung oder Versammlung einzureichen. Über die Zulassung später eingehender Anträge entscheidet der Vorstand.
  • Die Beschlussfassung ist gegeben, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 30 % der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. .
  • Dem Antrag auf namentliche Abstimmung bzw. geheime Abstimmung oder Wahl ist zu entsprechen.
  • Bei allen Abstimmungen entscheidet – soweit nichts anderes bestimmt ist – die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenenthaltung als nicht abgegebene Stimme. .
  • Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung. .
  • Außerordentliche Mitgliederversammlung müssen einberufen werden, wenn mindestens 50 % der ordentlichen Mitglieder diese beantragen.

 

 

§ 8 Vorstand

 

    1. Der Vorstand besteht aus

      a) dem 1. Vorsitzenden


      b) dem Stellvertreter


      c) dem Kassierer.

 

  • Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  • Von jeder Gruppe der Mitglieder

    a) vollblind


    b) sehbehindert


    c) sehend sollte mindestens eine Person im Vorstand sein.

  • Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
  • Der Vorstand kann seine Aufgaben untereinander und auf ordentliche Mitglieder, die dazu bereit sind, verteilen.

 

 

 

§ 9 Niederschrift

 

 

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

 

§ 10 Mitgliedschaft in anderen Verbänden

 

 

Der Verein ist Mitglied des Hessischen Behinderten- und Rehabilitations- Sportverbandes e.V., Fulda und des Landessportbundes Hessen.

 

§ 11 Auflösung

 

 

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Das nach der Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Hessischen Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband e.V., Sitz Fulda, mit der Maßgabe, dass dieses Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des Tandemsports für Blinde und Sehbehinderte Verwendung findet.

 

§ 12 Schlussbestimmung

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Offenbach am Main, den 8. Februar 1994

 

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